Verkaufs- und Lieferbedingungen
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AGB - Seite 2
6.6. Bei Verzug sind alle offen stehenden Forderungen ohne jeden Abzug sofort zur Zahlung fällig.
6.7. Wir sind berechtigt, Verzugszinsen von 8 % über dem Basissatz zu berechnen.
6.8. Sofern der Vertragspartner nicht innerhalb von 30 Tagen nach Zugang der Rechnung bezahlt oder mit der Annahme der Ware in Verzug gerät oder von ihm Zahlung halber gegebene Schecks nicht eingelöst werden oder nach Angebotsabgabe oder Vertragsabschluss sonstige Tatsachen bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit oder Zahlungswilligkeit des Vertragspartners oder auch die eines Scheck- oder Wechselbeteiligten zweifelhaft erscheinen lassen, sind wir nach Setzung einer Frist von zwei Wochen nach unserer Wahl berechtigt,
- vom Vertrag zurückzutreten oder - Schadenersatz statt der Leistung zu verlangen und zudem die sofortige Zahlung aller offenen Rechnungen zu fordern.
6.9. Die Lieferung an Neukunden, mit denen noch keine Geschäftsverbindung besteht, erfolgt ausschließlich gegen Vorkasse.
7. Eigentumsvorbehalt
7.1. Wir behalten uns das Eigentum an allen von uns gelieferten Waren bis zur vollständigen Bezahlung aller auch künftig entstehenden Forderungen aus der Geschäftsbeziehung, gleichgültig aus welchem Rechtsgrunde, vor, auch wenn eine Kaufpreiszahlung für bestimmte bezeichnete Lieferungen erfolgt. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung für die Saldoforderung.
7.2. Der Vertragspartner ist berechtigt, über die Ware im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsganges zu verfügen. Es ist dabei zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, dass der Vertragspartner seinem Kunden gegenüber den schriftlichen Vorbehalt macht, dass das Eigentum erst mit vollständiger Zahlung an uns auf seinen Kunden übergeht und die eingezogenen Beträge verwahrt und sofort an uns ausgekehrt werden. Bereits hiermit tritt unser Vertragspartner seine Forderung aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware gegen seinen Kunden an uns ab. Wir nehmen diese Abtretung schon jetzt an.
7.3. Solange der Vertragspartner seiner Zahlungspflicht uns gegenüber nach kommt, ist er zum Einzug der uns im Voraus abgetretenen Forderungen ermächtigt. Diese Einziehungsbefugnis ist jedoch jederzeit ohne Angabe von Gründen widerruflich.
7.4. Der Vertragspartner ist auf Verlangen von uns zur Benennung seiner Verkaufsschuldner und zur Offenlegung der ihm zustehenden Forderungen verpflichtet.
7.5. Wir sind berechtigt, bei Zahlungsverzug oder Fälligkeit die sofortige Herausgabe unserer Waren zu verlangen. Der Vertragspartner ist verpflichtet, die Vorbehaltsware getrennt von anderen Waren zu lagern, als unser Eigentum zu kennzeichnen und sich jeder Verfügung zu enthalten. In seinem Besitz befindliche Vorbehaltsware hat er auf unser Verlangen sofort auszusondern. Unser Vertragspartner ist ferner verpflichtet, uns eine Pfändung in unser Eigentum oder jede andere Beeinträchtigung unseres Eigentums und/oder unserer Forderungsrechte sofort schriftlich oder textlich anzuzeigen.
7.6. Wir sind berechtigt, Vorbehaltsware bei Zahlungsverzug unseres Vertragspartners freihändig und ohne vorherige Androhung von Verkauf oder Versteigerung zu verwerten. Wir sind des weiteren berechtigt, die Ware zur eigenen Verfügung zurückzunehmen gegen Gutschrift des Rechnungsbetrages abzüglich 30 % pauschalierten Schadenersatzes. Dem Vertragspartner und uns bleibt es vorbehalten, einen geringeren oder höheren Schaden nachzuweisen.
7.7. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes sowie die Pfändung des Liefergegenstandes durch uns gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag.
7.8. Wir sind berechtigt, jederzeit vom Vertragspartner Auskunft über den Verbleib der gelieferten Waren zu verlangen, zum Zwecke der Kontrolle dieser Angaben jederzeit die Betriebsräume des Vertragspartners zu besichtigen und die Geschäftsbücher des Vertragspartners einzusehen. Der Vertragspartner gestattet uns schon jetzt unwiderruflich den Zutritt zu seinen Geschäftsräumen.
7.9. Übersteigt der Wert der für uns bestehenden Sicherheiten unsere Forderung um insgesamt mehr als 20 %, so sind wir auf Verlangen des Vertragspartners zur Freigabe der darüber hinausgehenden Sicherheiten, insoweit nach unserer Wahl, verpflichtet.
7.10. Wenn gegen den Vertragspartner ein Antrag auf Einleitung des Insolvenzverfahrens gestellt wird, sind wir zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigt. Unsere Lieferverpflichtung erlischt und soweit bereits geliefert wurde, hat unser Vertragspartner bereits im Antragsverfahren auf den für uns bestehenden Eigentumsvorbehalt und die Forderungsabtretungen hinzuweisen.
8. Produkthaftung
8.1. Unsere Produkte sind überwiegend Naturprodukte oder deren Verarbeitungen. Soweit unsere Produkte nur für den beruflichen Gebrauch (gewerblich oder industriell) oder den Freizeitbereich bestimmt sind, dürfen sie auch nur dort zum Einsatz kommen. Für einen anderweitigen Einsatz sind sie nicht geeignet und wir übernehmen insoweit auch keinerlei Haftung.
8.2. Unsere Vertragspartner erhalten bei Anfrage sämtliche uns vorliegenden Informationen über die von uns vertriebene Ware. Wenn der Vertragspartner die von uns erworbenen Produkte im Einzelhandelvertreiben will, muss er sich vorab bei uns informieren, ob dem Einzelhandel Informationen hinsichtlich der uneingeschränkten Verwendbarkeit der Produkte durch Endverbraucher vorliegen. Auf Anforderung informieren wir unseren Vertragspartner umfassend über die Eignung der Produkte.
8.3. Für Schäden bei Nichtbeachtung der vorstehenden Informationspflichten unseres Vertragspartners übernehmen wir keinerlei Haftung für ihn etwaig entstehende Schäden.
9. Gewährleistung
9.1. Der Empfänger der Ware ist verpflichtet, diese sofort bei Empfang auf Vollständigkeit und offensichtlich erkennbare Beschädigungen zu überprüfen. Unvollständigkeit und/oder offensichtliche Schäden sind spätestens innerhalb von 5 Werktagen nach Erhalt der Ware bei uns schriftlich oder textlich zu reklamieren. Anderenfalls entfällt unsere Haftung. Der Besteller hat bei offensichtlichen und fristgerecht gerügten Beanstandungen sowie bei nicht offensichtlichen und innerhalb der gesetzlichen Gewährleistungsfrist angezeigten Mängeln zunächst ausschließlich die nachstehend geregelten Rechte. Diese Regelung lässt die Beweislastverteidigung für das Vorliegen eines Mangels unberührt.
9.2. Durch Verhandlungen über Mängelrügen verzichten wir nicht auf den Einwand, dass die Mängelrüge nicht rechtzeitig oder nicht ausreichend gewesen ist.
9.3. Sind die gelieferten Waren in irgendeiner Art und Weise verändert worden, erlöschen jegliche Gewährleistungsansprüche, es sei denn, die Änderung liegt allein in der vertragsmäßigen Ingebrauchnahme der Ware.
9.4. Handelsüblich oder technisch nicht vermeidbare geringfügige Abweichungen bezüglich Sortiment, Qualität, Farbe, Breite, Gewicht, Ausrüstung oder Design der Ware begründen keinen Anspruch auf Gewährleistung.
9.5. Ist einer Mängelrüge gerechtfertigt, so leisten wir nach unserer Wahl Nachbesserung oder Nachlieferung einer mangelfreien Sache (Nacherfüllung) binnen angemessener Frist. Schlägt die Nacherfüllung fehl oder ist uns die Nacherfüllung nicht zu zumuten, so ist der Vertragspartner zur Minderung oder zum Rücktritt von dem Vertrag gleichermaßen wie wir berechtigt. Schadensersatzansprüche und/oder Ansprüche auf Aufwendungsersatz sind ausgeschlossen, es sei denn, wir haben wegen des Fehlschlagens der Nacherfüllung Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zu vertreten.
